Landesverband der Gehörlosen

Rheinland-Pfalz e.V.

Krankenkassen

 

Alle Krankenkassen müssen die Kosten für den Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern bezahlen, sofern der anstehende Termin aus medizinischen Gründen notwendig sind. Geregelt ist dies nach § 17 Abs. 2 SGB I, § 19 Abs. 2, Satz 4 SGB X. Termine im Gesundheitswesen, bei denen ein Gebärdensprachdolmetscher nötig ist, können z.B. sein:

  • Arztbesuche (sämtliche Fachärzte)
  • Kinderarztbesuche (auch von hörenden Kindern mit gehörlosen Eltern)
  • Schwangerschafts- und/oder Rückbildungsgymnastik
  • Geburtsvorbereitung und Geburt
  • ambulante Krankenhausbesuche (nach § 17 Abs. 2 SGB I§ 19 Abs. 2, Satz 4 SGB X§ 6 Abs. 1 SGB IX§ 6 BGG)
  • Gesundheitskuren
  • Psychotherapie oder andere ärztliche Therapieformen