Krankenkassen
Alle Krankenkassen müssen die Kosten für den Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern bezahlen, sofern der anstehende Termin aus medizinischen Gründen notwendig sind. Geregelt ist dies nach § 17 Abs. 2 SGB I, § 19 Abs. 2, Satz 4 SGB X. Termine im Gesundheitswesen, bei denen ein Gebärdensprachdolmetscher nötig ist, können z.B. sein:
- Arztbesuche (sämtliche Fachärzte)
- Kinderarztbesuche (auch von hörenden Kindern mit gehörlosen Eltern)
- Schwangerschafts- und/oder Rückbildungsgymnastik
- Geburtsvorbereitung und Geburt
- ambulante Krankenhausbesuche (nach § 17 Abs. 2 SGB I, § 19 Abs. 2, Satz 4 SGB X, § 6 Abs. 1 SGB IX, § 6 BGG)
- Gesundheitskuren
- Psychotherapie oder andere ärztliche Therapieformen