Landesverband der Gehörlosen

Rheinland-Pfalz e.V.

Arbeitgeber

Benötigt ein gehörloser Arbeitnehmer an seinem Arbeitsort temporär einen Gebärdensprachdolmetscher, so kommt in der Regel der Arbeitgeber für die Kosten, die durch den Einsatz des Gebärdensprachdolmetschers entstehen auf. Sollten diese Kosten eine außergewöhnliche Belastung für den Arbeitgeber darstellen, so kann nach § 27 SchwbAV beim Integrationsamt am Kostenzuschuss beantragt werden. Das Integrationsamt entscheidet im Einzelfall unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren, in wie fern ein Zuschuss durch das Integrationsamt geleistet wird.

Beantragt werden kann ein Zuschuss durch das Integrationsamt beispielsweise bei:

  •  Personalversammlungen
  •  Mitarbeitergesprächen
  •  Teambesprechungen
  •  Betriebsversammlungen
  •  Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Schulungen
  •  Konferenzen
  •  Schwerbehindertenversammlungen

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Anschrift

Landesdolmetscherzentrale für Gebärdensprache
Carl-Spitzweg-Str. 30
67227 Frankenthal

Kontakt:
​Telefon: 0 62 33 / 34 58-14
Telefax: 0 62 33/ 304 99-76
E-Mail: LDZ [at] gehoerlose-rlp.de